Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 342), in Kraft getreten am 9. Juni 2018.
Historisch:
Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL) RdErl. d. Finanzministeriums zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 26.11.1998 - H 4090 - 1 - IV A 3
Vergabehandbuch
für die Vergabe von Leistungen nach der VOL
(VHB-VOL)
RdErl. d. Finanzministeriums
zugleich im Namen
des Ministerpräsidenten
und aller
Landesministerien v. 26.11.1998 -
H 4090 - 1 - IV A
3
Die
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) ist gemäß § 55 LHO in
Verbindung mit Nr. 2.12 der VV zu § 55 LHO als Vergabevorschrift
anzuwenden. Für die Vergabe nach der VOL ist gemäß Nr. 2.2 der VV zu
§ 55 LHO ein Vergabehandbuch (VHB-VOL) entwickelt worden. Das VHB-VOL wird
im Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen zum öffentlichen Auftragswesen,
vergabe. NRW, auch elektronisch zur Verfügung
gestellt. Rechtsvorschriften und Richtlinien sind ausschließlich elektronisch
unter vergabe. NRW verfügbar. In diesem
Vergabehandbuch sind Rechtsvorschriften, Richtlinien, Muster und Vordrucke für
das Vergabewesen nach der VOL zusammengefasst. Auf einen Abdruck des
Vergabehandbuchs an dieser Stelle wird verzichtet.
Diese
landeseinheitlichen Regelungen sollen ein einheitliches und somit auch vom
Bewerber kalkulierbares Verfahren des Landes im Beschaffungswesen
sicherstellen. Das Vergabehandbuch soll zur Verwaltungsvereinfachung in der
Landesverwaltung beitragen.
Im
Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel
im Sinne der §§ 7 und 34 LHO werden die Behörden und Einrichtungen des
Landes NRW hiermit verpflichtet, bei Beschaffungen nach der VOL nach diesem
Vergabehandbuch zu verfahren.
Nicht
anzuwenden ist dieses Vergabehandbuch für Beschaffungen, die nach den
Vorschriften der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie der
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vergeben werden.
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Die
Pflege und Aktualisierung des Vergabehandbuchs obliegt dem Finanzministerium.
Ergänzungen bzw. Änderungen des Vergabehandbuchs sind mit den zuständigen
Ministerien abzustimmen, redaktionelle Ergänzungen und Änderungen kann das
Finanzministerium in eigener Zuständigkeit vornehmen.
Die
"Koordinierungs- und Beratungsstelle des Landes für Vergaben nach der VOL
(KBSt-VOL) beim Finanzministerium" hat
ressortübergreifend die Aufgabe, koordinierend und beratend mitzuwirken, dass
Leistungen im Sinne der VOL in der Landesverwaltung in fachlicher,
wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht optimal vergeben werden.
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Verbesserungsvorschläge
hinsichtlich des VHB-VOL sind auf dem Dienstweg dem jeweils zuständigen
Fachministerium zu unterbreiten. Diese leiten die Stellungnahmen der KBSt-VOL zur Beratung im interministeriellen Arbeitskreis „Vergabehandbuch-VOL“ zu.
Das
Vergabehandbuch wird für die Landesbehörden als Loseblattausgabe zentral von
der Justizvollzugsanstalt (JVA) Geldern gedruckt und ausgeliefert. Ergänzungs-
und Änderungslieferungen werden ohne besondere Anforderung von der JVA Geldern
den dort registrierten Beziehern zugestellt.
Erstausstattung
sowie Ergänzungs- und Änderungslieferungen werden den Landesdienststellen
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
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Dieser
RdErl. ergeht nach Anhörung und - soweit erforderlich
- im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. Er tritt am 1.1.1999 in Kraft.
Der
RdErl. des Finanzministeriums v. 21.3.1989 (SMBl. NW. 20021) wird hiermit aufgehoben.
Den
Gemeinden und Gemeindeverbänden wird eine entsprechende Anwendung des
Vergabehandbuchs empfohlen.
MBl. NRW. 1998 S. 1376, geändert durch RdErl. v. 10.2.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 206), 22.6.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 602).